Leistungen

Unsere Leistungen


Wir erfüllen Ihre hohen Anforderungen mit einem Angebot an umfangreichen Serviceleistungen. Ihre Zufriedenheit hat für uns stets höchste Priorität. 

Sie möchten bauen?

Wir beraten Sie in allen grundstücksrelevanten Fragen persönlich und begleiten Sie bei Ihrem Bauvorhaben.


• Entwurfsvermessung (Lage- und Höhenpläne)

• Katastervermessung und Abmarkung

• Lagepläne zum Bauantrag

• Absteckung des Bauvorhabens nach Lage und Höhe

• Baukontrollmessungen

• Katastertechnische Gebäudeeinmessung


Mehr erfahren Sie mehr zum Grundstückserwerb


Wir helfen Ihnen bei Planungsaufgaben

• Beschaffung und Verarbeitung benötigter Daten (z.B. aus Geo-Informationssystemen)

• Erfassung aller planungsrelevanten Daten vor Ort

• Erstellen der Planungsgrundlagen, Zusammenführung relevanter Einzelplanungen

• Parzellierungsentwürfe unter Berücksichtigung fachlicher und wirtschaftlicher Aspekte (z.B. baurechtlicher Art)

• Absteckung für die Bauausführung

• Vermessungstechnische Begleitung der Hochbauvorhaben


Sie planen, wir setzen um

• Dienstleistungen für kommunale Vermessungsaufgaben

• Aufbau von Geoinformationssystemen für eine effizientere Verwaltungsarbeit (z.B. Erfassung und Aufbau von Leitungs- und Kanalkataster) und dessen ständige Aktualisierung

• Grundlagenarbeiten für die Bauleitplanung

• Vermessungstechnisches Projektmanagement in Baugebieten

• Freiwillige Umlegung

• Mitarbeit in den Fachausschüssen der Kreise, Städte und Gemeinden nach dem BauGB Projektberatung und Betreuung - von der ersten Planungsphase bis zu deren Abschluss

• Technische und hoheitliche Vermessung - alles aus einer Hand

• Optimale Kommunikation zwischen den Projektbeteiligten und Nutzung von Synergieeffekten

 


Sie benötigen schnell ein Lageplan?

• Aufmaß Ihres Grundstücks, Lieferung eines genauen Lageplanes

• Beratung zur Zerlegungsfestlegung sowie Anfertigung eines Zerlegungsentwurfs für den notariellen Kaufvertrag

• Beantragung erforderlicher Genehmigungen

• Durchführung der Katastervermessung und Abmarkung zur Umsetzung der Kaufverträge

• Grenztermin mit von der Grenzbestimmung betroffenen Eigentümern und Erwerbern

• Lieferung der Daten für die grundbuchliche Umschreibung


Der Grundstückserwerb

Wer bauen möchte, benötigt in der Regel ein eigenes Grundstück, welches er bebauen darf. Nach deutscher Baugesetzgebung ist dies im §34 und §35 BauGb geregelt und macht den Kauf von geeignetem Bauland möglich. Über die Möglichkeit der Erbpachtbebauung erfahren Sie hier mehr. 

Der Erwerb von Grundstückseigentum erfolgt in zwei Stufen:
1. Der Kaufvertrag über ein Grundstück (Einigung)
2. Die Eintragung ins Grundbuch (Erlangung des Eigentums)

Für den Kauf eines gesamten Grundstückes ist keine Vermessung notwendig, es sei denn, der Erwerber möchte den gesamten Verlauf der Grundstücksgrenze in der Örtlichkeit angezeigt bekommen. Dazu muss eine Vermessung zur Grenzwiederherstellung beantragt werden. Beim Erwerb einer Teilfläche ist eine Vermessung unabdingbar. Dies wäre dann eine Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken.
 
Kauf des gesamten Flurstückes = Vermessung nicht zwingend erforderlich
Kauf eines Teils des Flurstückes = Vermessung notwendig

Ablauf einer Katastervermessung 

  • 1) ANTRAG AUF KATASTERVERMESSUNG

    - nur der Eigentümer (lt. Grundbuch)

    - alle anderen Personen mit schriftlicher Vollmacht (formlos) des Eigentümers


    Wichtig für den Antrag zur Durchführung einer Katastervermessung: Sie können jederzeit als Eigentümer eine Vermessung an Ihrem Flurstück beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers (formlos) ausstellen zu lassen. Der Notarvertrag reicht i.d.R. nicht aus, außer Sie werden ausdrücklich zur Beantragung einer Katastervermessung bevollmächtigt (Nachweis ist beizubringen). Der Antragsteller für die Vermessung muss nicht gleichzeitig Kostenschuldner sein, hier könnte auch der künftige Eigentümer des Flurstückes die Kosten übernehmen. Eine Teilung der Kosten kann auch vereinbart werden. Die Kostenschätzung erfolgt auf der Grundlage der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO). Hierzu erstellen wir Ihnen gern eine Kostenschätzung.



  • 2) KOSTENSCHÄTZUNG

    Der ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) erstellt nach den Angaben des Antragstellers eine Kostenschätzung nach den Gebührensätzen der SächsVermKoVO (Sächsischen VermessungsKostenVerOrdnung). Die Kosten setzen sich zusammen aus den


    a. Vorbereitungsgebühren ... werden vom Amt erhoben

    b. Vermessungsgebühren ... werden vom ÖbV erhoben

    c. Übernahmegebühren ... werden vom Amt erhoben


  • 3) BESTÄTIGUNG DES ANTRAGES

    Nach Erhalt Ihrer EINWILLIGUNG zur KOSTENSCHÄTZUNG (d.h. unterzeichneter Antrag) beantragt der ÖbV beim zuständigen Vermessungsamt alle notwendigen Unterlagen. Zur Durchführung einer Katastervermessung werden Daten aus dem Liegenschaftskataster benötigt. Diese stellt das zuständige Vermessungsamt zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Auftragslage im Vermessungsamt ca. 2 – 8 Wochen. Es fallen Vorbereitungsgebühren nach SächsVermKoVO (siehe Abschnitt 2a) an.

  • 4) VORBEREITUNG UND ANKÜNDIGUNG DER KATASTERVERMESSUNG

    Nach Erhalt der Vermessungsunterlagen wird mit dem Auftraggeber (bzw. Bevollmächtigten) ein Termin für den Beginn der Außendienstarbeiten vereinbart und die örtlichen Arbeiten am zu vermessenden Grundstück unter Einbeziehung der Nachbarn sowie allen Beteiligten angekündigt. Dies erfolgt schriftlich, telefonisch oder direkt vor Ort 5 Tage vor Beginn der Arbeiten. 

  • 5) DURCHFÜHRUNG DER VERMESSUNGSARBEITEN DURCH DEN ÖBVI

    Die alte Grenze des Flurstücks wird im erforderlichen Umfang ermittelt. Hierbei gilt der Untersuchungsgrundsatz: „Es ist festzustellen, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Katasternachweis übereinstimmt.“


    Der Teil des Flurstücks, der verkauft werden soll, muss in seinem gesamten Grenzverlauf überprüft und wiederhergestellt werden. Fehlende Grenzpunkte werden durch neue ersetzt. 

    Im Beisein des Eigentümers/Antragstellers/Bevollmächtigten wird die Zerlegung des Flurstücks besprochen und durch Einbringung neuer Grenzmarken dokumentiert. 


    Die Dauer der Arbeiten für das jeweilige Vermessungsprojekt ist dabei abhängig von der Art und des Umfanges des Auftrages. Oft müssen Innendienstarbeiten sowie Außendienstarbeiten abwechselnd durchgeführt werden, wenn z.B. die Witterungsverhältnisse ungünstig sind, wodurch sich die Arbeiten über mehrere Tage hinziehen können.



  • 6) GRENZTERMIN

    Wenn die örtlichen Vermessungsarbeiten abgeschlossen sind, vereinbart der ÖbVI mit allen Beteiligten einen Grenztermin nach § 16 Abs. 3 des SächsVermKatG (Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes). Dazu erhalten die Beteiligten eine schriftliche Ankündigung. Allen Beteiligten (Eigentümer, Antragsteller, Nachbarn) wird der örtliche Grenzverlauf angezeigt. Sie erhalten eine maßstäbliche Karte und haben die Möglichkeit sich dazu zu äußern. 

    Achtung:  Der Grenztermin dient der Anhörung der Beteiltigten bei einer Grenzbestimmung. Ein Widerspruch gegen den Grenzverlauf kann nur schriftlich nach Zugang der Unterlagen eingelegt werden.


    Abschließend werden die fehlenden oder neuen Grenzpunkte in der Örtlichkeit abgemarkt. Das Setzen eines Grenzsteines ist ein Verwaltungsakt und ist erst mit seiner Bekanntgabe rechtskräftig.


  • 7) GEBÜHRENBESCHEID

    Der ÖbV erstellt den Gebührenbescheid auf der Grundlage der SächsVermKoVO sowie an Hand der tatsächlich festgestellten Fläche und Anzahl der Grenzpunkte.  Es kann zu geringfügigen Abweichungen von der Kostenschätzung kommen, da häufig weitere Grenzsteine erst während der Vermessungsarbeiten gefunden werden.

  • 8) FORTFÜHRUNGSMITTEILUNG

    Die zusammengestellten Unterlagen werden beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht. Dort werden sie auf Richtigkeit geprüft und ins Liegenschaftskataster übernommen. Die Bearbeitungszeit ist wie bei der Vorbereitung von der Auftragslage im Vermessungsamt abhängig. (mehrere Monate sind möglich). 

    Nach Einarbeitung der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster ergeht eine „Fortführungsmitteilung“ (Mitteilung über die Zerlegung des Flurstücks) an den Eigentümer und das zuständige Grundbuchamt.


  • 9) ÜBERNAHMEGEBÜHREN

    Das Vermessungsamt erstellt den Kostenbescheid nach SächsVermKoVO für die Übernahme der Vermessungsergebnisse und Berichtigung der Katasterunterlagen. 

    Es fallen die Übernahmegebühren (nach Abschnitt 2c) an.

  • 10) MESSUNGSANERKENNUNG/AUFLASSUNG

    Eigentümer und Erwerber des Grundstücks erklären vor dem Notar ihr Einverständnis zur erfolgten Teilung, die sogenannte Messungsanerkennung oder Auflassung.

  • 11) GRUNDBUCHBERICHTIGUNG

    Der Notar veranlasst beim Grundbuchamt den Eigentümerwechsel.

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